Allgemeine Geschäftsbedingungen
Andre Schmidtke, Bild & Ton Agentur FFP
Hohenzollerndamm 152, 14199 Berlin
Stand: 26. Oktober 2026
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Andre Schmidtke, Bild & Ton Agentur FFP, Hohenzollerndamm 152, 14199 Berlin (im Folgenden „Agentur“), und ihren Auftraggebern über Dreh-, Produktions-, Postproduktions-, Live-Streaming-, KI- und Vermietungsleistungen.
(2) Die Agentur schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn die Agentur in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall, insbesondere im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB.
(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass die Agentur erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote gelten 14 Tage ab Angebotsdatum.
(2) Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der Agentur in Textform (z. B. E-Mail, WhatsApp) oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind das Angebot und die Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
§ 3 Leistungen der Agentur, Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens nach dem jeweiligen Stand der Technik. Bei der künstlerischen und technischen Gestaltung (z. B. Bildgestaltung, Licht, Farbe, Ton, Schnitt) hat die Agentur einen angemessenen Gestaltungsspielraum, soweit der Auftraggeber keine Vorgaben gemacht hat.
(2) Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (z. B. freie Kameraleute, Tonleute, Assistenzen) einzusetzen. Sie bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die Leistung verantwortlich. Bei Ausfall einzelner Teammitglieder, etwa durch Krankheit, darf die Agentur gleichwertig qualifizierten Ersatz stellen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig und auf eigene Kosten alle Voraussetzungen für die Leistungserbringung zu schaffen, insbesondere:
- Drehgenehmigungen, Zugangsberechtigungen und behördliche Erlaubnisse einzuholen, soweit nicht ausdrücklich die Agentur damit beauftragt ist;
- die Einwilligungen der aufgenommenen Personen (Bildnis- und Tonaufnahmen) sowie die Zustimmung der Eigentümer von Drehorten einzuholen, soweit nicht anders vereinbart;
- sicherzustellen, dass an allen von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Bilder, Videos, Musik, Texte, Logos, Stimmen) die für die Bearbeitung und Nutzung erforderlichen Rechte bestehen, und Meldungen an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) selbst vorzunehmen;
- der Agentur alle für die Leistung nötigen Informationen, Unterlagen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Pflichten nach Absatz 3 beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(5) Eine Prüfung der vom Auftraggeber übergebenen Materialien auf Rechtmäßigkeit oder technische Eignung schuldet die Agentur nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(6) Gegenstand von Drehaufträgen (EB-Einsätze, Reportagen, Film- und Videoproduktionen) ist die Herstellung von Aufnahmen und die Einräumung der Nutzungsrechte an den daran entstehenden Urheber- und Leistungsschutzrechten nach § 9. Die Gestellung von Personal und Technik ist hierfür nur Mittel zum Zweck. Die Vermietung von Technik und Räumen sowie rein technische Leistungen ohne Entstehung eigener Schutzrechte (z. B. Bearbeitung fremden Materials, Signalübertragung beim Live-Streaming) sind Dienst- bzw. Mietleistungen. Werkvertragsrecht gilt, soweit die Agentur ein fertiges Werk schuldet, insbesondere fertig geschnittene Filme, Grafiken und KI-Produktionen.
(7) Die eingesetzten Teammitglieder bleiben auch bei Einsätzen beim Auftraggeber in die Organisation der Agentur eingebunden. Das Weisungsrecht über sie steht ausschließlich der Agentur zu; der Auftraggeber gibt inhaltliche und gestalterische Vorgaben zum Auftrag, aber keine arbeitsrechtlichen Weisungen. Eine Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt.
(8) Drohnenflüge führt die Agentur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und den Vorschriften der Luftverkehrs-Ordnung durch. Erforderliche Genehmigungen holt die Agentur ein, soweit dies vereinbart ist; die Zustimmung von Grundstücks- und Veranstaltungsverantwortlichen beschafft der Auftraggeber. Über Durchführung und Abbruch eines Fluges entscheidet allein der verantwortliche Pilot nach Sicherheits-, Wetter- und Rechtslage.
(9) Das Team ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder abzulehnen, wenn Leben, Gesundheit oder Ausrüstung erheblich gefährdet sind, etwa bei gewalttätigen Ausschreitungen, Unwetter oder fehlenden Sicherheitsvorkehrungen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesen Fällen und im Fall von Absatz 8 zu vergüten.
§ 4 Drehtage, Arbeitszeit, Reisen
(1) Ein Drehtag umfasst bis zu 10 Stunden einschließlich Pausen. Die Arbeitszeit beginnt mit dem vereinbarten Treffpunkt bzw. der Abfahrt in Berlin und endet mit dem Ende der Arbeiten bzw. der Rückkehr nach Berlin, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auf- und Abbauzeiten sowie notwendige Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
(2) Ein halber Drehtag umfasst bis zu 5 Stunden und wird mit mindestens 60 % des Tagessatzes berechnet.
(3) Überschreitet die Arbeitszeit 10 Stunden, wird jede angefangene weitere Stunde mit 12,5 % des Tagessatzes berechnet.
(4) Auf den Tagessatz fallen folgende Zuschläge an, wenn nicht anders vereinbart: Sonntag 25 %, gesetzliche Feiertage (Berlin bzw. Drehort) 50 %.
(5) Reisetage ohne Dreh werden mit 75 % des Tagessatzes berechnet, Auslandreisetage bis zu 100%. Wenn nichts anderes vereinbart ist mit dem Kunden. Fahrtkosten, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Park- und Mautgebühren sowie sonstige Reisenebenkosten trägt der Auftraggeber nach Angebot oder, wenn nichts vereinbart ist, in tatsächlich angefallener Höhe.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Preisliste der Agentur. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Soweit die Leistung im Wesentlichen in der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte besteht, gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, im Übrigen der Regelsteuersatz. Die Agentur weist die Steuersätze in Angebot und Rechnung getrennt aus.
(2) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert nach Aufwand berechnet. Die Agentur weist den Auftraggeber vorab darauf hin, sobald absehbar ist, dass zusätzlicher Aufwand entsteht.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Bei Aufträgen mit einem Volumen von mehr als 5.000 € netto, mehrtägigen Produktionen oder hohen Fremdkosten kann die Agentur eine angemessene Anzahlung von bis zu 50 % verlangen. Bis zum Eingang der Anzahlung ist die Agentur nicht zur Leistung verpflichtet.
(5) Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen oder wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt wird, kann die Agentur weitere Leistungen von Vorauszahlung abhängig machen und die Herausgabe von Material bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(7) Rechnungen werden als E-Rechnung im Sinne von § 14 UStG (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) elektronisch übermittelt. Der Auftraggeber benennt hierfür eine E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang.
§ 6 Stornierung und Verschiebung
(1) Storniert der Auftraggeber einen bestätigten Auftrag, kann die Agentur folgende Pauschalen der vereinbarten Vergütung verlangen: bei Stornierung bis 3 Tagen vor Leistungsbeginn keine; weniger als 3 Tage vorher 25 %; weniger als 48 Stunden vorher 50 %; weniger als 24 Stunden vorher 80 %.
(2) Zusätzlich sind bereits entstandene, nicht mehr stornierbare Kosten zu erstatten, insbesondere für Reisen, Unterkünfte, Fremdtechnik und beauftragte Dritte.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Eine Verschiebung des Termins auf Wunsch des Auftraggebers ist bis 72 Stunden vor Leistungsbeginn einmalig kostenfrei möglich, sofern der neue Termin innerhalb von 3 Monaten liegt und die Agentur verfügbar ist. Andernfalls gilt die Verschiebung als Stornierung im Sinne von Absatz 1.
(5) Kann ein Dreh wegen Wetters oder aus anderen Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht wie geplant stattfinden und ist das Team bereits angereist bzw. vor Ort, wird der vereinbarte Tagessatz berechnet.
§ 7 Termine, Leistungshindernisse
(1) Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder nachträglich Änderungen wünscht.
(2) Höhere Gewalt und sonstige von der Agentur nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Unwetter, behördliche Anordnungen, Streik, Pandemie, Ausfall von Verkehrsmitteln) befreien die Agentur für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert das Hindernis länger als 4 Wochen, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(3) Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind, und kann diese gesondert abrechnen.
(4) Kann die Agentur einen bestätigten Termin aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht wahrnehmen, informiert sie den Auftraggeber unverzüglich und bemüht sich um ein gleichwertiges Ersatzteam. Gelingt dies nicht, wird für den betroffenen Termin keine Vergütung fällig; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 12.
§ 8 Abnahme, Änderungen, Korrekturen
(1) Werkleistungen (z. B. fertig geschnittene Filme, Grafiken) hat der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe zu prüfen und abzunehmen oder Mängel in Textform konkret zu benennen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels zurückweist; die Agentur weist den Auftraggeber bei Übergabe auf diese Folge hin. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung veröffentlicht, sendet oder weitergibt.
(2) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel oder wegen Abweichungen verweigert werden, die im Rahmen des künstlerischen Gestaltungsspielraums nach § 3 Abs. 1 liegen. Bei Filmwerken gilt die vereinbarte Länge als eingehalten, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt.
(3) Im Preis sind 2 Korrekturschleifen enthalten, sofern nicht anders in Schriftform festgehalten. Eine Korrekturschleife umfasst die Umsetzung gesammelter, in Textform übermittelter Änderungswünsche zu einer vorgelegten Fassung. Weitere Korrekturen sowie Änderungen, die von vorab freigegebenen Vorgaben (z. B. Konzept, Rohschnitt, Text) abweichen, werden nach Aufwand berechnet.
(4) Freigegebene Arbeitsschritte sind für die folgenden Schritte verbindlich.
§ 9 Nutzungsrechte, Referenzen
(1) An den von der Agentur hergestellten Aufnahmen entstehen Urheberrechte (insbesondere an Filmwerken, §§ 2, 89 UrhG) und Leistungsschutzrechte (insbesondere an Laufbildern, § 95 UrhG, und Lichtbildern, § 72 UrhG). Mit vollständiger Bezahlung räumt die Agentur dem Auftraggeber an diesen Rechten die einfachen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte für den vertraglich vereinbarten Zweck ein. Ist kein Zweck vereinbart, richtet sich der Umfang nach dem erkennbaren Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG).
(2) Bei EB-Einsätzen für Sender und Produktionsfirmen räumt die Agentur dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Urheber- und Leistungsschutzrechten am gedrehten Material im vereinbarten Umfang ein, insbesondere das Senderecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Bearbeitungsrecht. Die Agentur verzichtet insoweit auf eine eigene Verwertung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Weitergehende Rechte, insbesondere exklusive Rechte außerhalb von Absatz 2, Bearbeitungsrechte für Dritte oder die Weiterübertragung an Dritte, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Rechte bei der Agentur. Eine Nutzung vor vollständiger Bezahlung ist nur mit Zustimmung der Agentur zulässig und widerruflich.
(5) Konzepte, Moodboards, Entwürfe, Layouts, Skripte und nicht verwendetes Material bleiben Eigentum der Agentur, soweit nicht anders vereinbart.
(6) Die Agentur darf Ausschnitte ihrer Arbeit nach der Erstveröffentlichung zu Referenzzwecken (Website, Showreel, soziale Medien, Präsentationen) nutzen und den Auftraggeber als Referenz nennen, sofern der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht oder Vertraulichkeit vereinbart ist. Dieses Recht steht auch den beteiligten Teammitgliedern für ihr eigenes Showreel zu.
(7) Die Vergütung für Drehaufträge ist im Wesentlichen Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte nach den Absätzen 1 und 2. Eingesetzte Technik, Reise- und Nebenkosten sind unselbständige Nebenleistungen hierzu, soweit sie nicht gesondert als eigenständige Leistung (z. B. Vermietung) vereinbart werden.
§ 10 Daten, Datenträger, Aufbewahrung
(1) Die Agentur sichert Drehmaterial bis zur Übergabe an den Auftraggeber auf mindestens zwei getrennten Datenträgern.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, unmittelbar nach Übergabe eigene Sicherungskopien anzufertigen und die Vollständigkeit und Lesbarkeit der Daten zu prüfen.
(3) Die Agentur bewahrt Drehmaterial und Projektdaten nach Übergabe 14 Tage auf und ist danach berechtigt, sie zu löschen. Eine längere Archivierung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Vergütung.
(4) Vom Auftraggeber überlassene Datenträger und Materialien werden ohne Prüfung ihres Zustands übernommen und nach Abschluss des Auftrags zurückgegeben. Holt der Auftraggeber sie trotz Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten ab, darf die Agentur sie nach erneuter Ankündigung mit einer Frist von einem Monat vernichten.
(5) Versand und Übermittlung von Material erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 11 Mängelansprüche
(1) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe, versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Entdeckung in Textform und konkret beschrieben anzuzeigen. § 377 HGB bleibt für Kaufleute unberührt.
(2) Bei berechtigten Mängeln leistet die Agentur nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach § 12.
(3) Keine Mängel sind Abweichungen, die im künstlerischen Gestaltungsspielraum liegen, sowie Ergebnisse, die auf Vorgaben oder Materialien des Auftraggebers beruhen.
(4) Angaben in Prospekten, auf der Website oder in Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
(5) Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus und hätte der Auftraggeber dies bei sorgfältiger Prüfung erkennen können, ersetzt er der Agentur den Aufwand für die Überprüfung.
§ 12 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Für den Verlust von Daten haftet die Agentur im Rahmen der Absätze 1 und 2 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber nach § 10 Abs. 2 für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
(5) Der Auftraggeber ist für die Versicherung seiner eigenen Materialien und Geräte selbst verantwortlich.
§ 13 Verjährung
(1) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme bzw. Übergabe.
(2) Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 12 Abs. 1 sowie bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
Teil B: Besondere Bestimmungen
§ 14 Live-Streaming
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber am Veranstaltungsort eine stabile, kabelgebundene Internetverbindung mit mindestens 20 Mbit/s Upload, eine ausreichende Stromversorgung sowie geeignete Aufbauflächen bereit. Die Agentur führt vor der Veranstaltung einen Technik-Check durch; der Auftraggeber ermöglicht hierfür rechtzeitig Zugang.
(2) Die Agentur haftet nicht für Unterbrechungen oder Qualitätseinbußen, die auf die vom Auftraggeber bereitgestellte Internetverbindung oder Stromversorgung, auf Störungen der Streaming-Plattformen (z. B. YouTube, LinkedIn, Vimeo, Microsoft Teams, Zoom) oder auf sonstige Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs zurückgehen. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Der Auftraggeber ist Veranstalter und für die Inhalte der Übertragung verantwortlich. Er informiert Teilnehmende und Publikum über Aufzeichnung und Übertragung, holt erforderliche Einwilligungen ein und stellt sicher, dass für übertragene Musik, Einspieler und sonstige Inhalte Dritter die erforderlichen Rechte bestehen.
(4) Zugangsdaten zu Plattform-Konten des Auftraggebers werden nur für die Dauer des Auftrags genutzt. Der Auftraggeber sollte sie nach Abschluss ändern.
(5) Die Aufzeichnung des Streams wird dem Auftraggeber nach Abschluss übergeben, soweit vereinbart. § 10 gilt entsprechend.
§ 15 KI-gestützte Leistungen
(1) Die Agentur kann nach Absprache Systeme der Künstlichen Intelligenz einsetzen, etwa zur Erstellung oder Bearbeitung von Bildern, Videosequenzen, Stimmen, Musik, Übersetzungen oder Formatvarianten. Der Einsatz wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung benannt.
(2) Ausschließlich durch KI erzeugte Inhalte genießen nach geltendem Recht keinen oder nur eingeschränkten urheberrechtlichen Schutz. Die Agentur gewährleistet daher weder einen solchen Schutz noch die Exklusivität KI-generierter Ergebnisse gegenüber ähnlichen Ergebnissen Dritter. Nutzungsrechte nach § 9 werden insoweit eingeräumt, als sie der Agentur selbst zustehen.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, an allen zur KI-Verarbeitung übergebenen Materialien (z. B. Bilder, Texte, Stimmen, Logos) die erforderlichen Rechte zu besitzen. Sollen Stimme, Gesicht oder sonstige Merkmale einer erkennbaren Person durch KI nachgebildet oder verändert werden, holt der Auftraggeber vorab deren ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung ein, soweit nicht die Agentur dies übernimmt.
(4) Die Agentur kennzeichnet KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), soweit dies erforderlich ist. Veröffentlicht der Auftraggeber die Inhalte, ist er für die Beibehaltung der Kennzeichnung und für die Einhaltung der Offenlegungspflichten als Betreiber verantwortlich. Entfernt oder verändert er die Kennzeichnung, stellt er die Agentur von daraus entstehenden Ansprüchen Dritter und Bußgeldern frei.
(5) Die Agentur setzt nur KI-Anbieter ein, die übergebene Daten nicht zum Training eigener Modelle verwenden, und schließt mit ihnen, soweit erforderlich, Verträge zur Auftragsverarbeitung.
(6) Ergebnisse von KI-Systemen können fehlerhaft sein. Der Auftraggeber prüft KI-gestützte Inhalte, insbesondere Übersetzungen und Texte, vor der Veröffentlichung auf inhaltliche Richtigkeit.
§ 16 Postproduktion und Bearbeitung fremden Materials
(1) Bei der Bearbeitung, Umspielung oder Konvertierung von Material, das der Auftraggeber oder Dritte erstellt haben, schuldet die Agentur nur die fachgerechte Durchführung, nicht eine bestimmte Qualität des Ergebnisses, die vom Ausgangsmaterial abhängt.
(2) Farb- und Tonbeurteilungen sind teilweise subjektiv. Ohne konkrete Vorgaben des Auftraggebers erfolgen sie nach fachlichem Ermessen der Agentur.
(3) Arbeiten in Abwesenheit des Auftraggebers führt die Agentur nach dessen Vorgaben und im Übrigen nach fachlichem Ermessen aus.
§ 17 Vermietung von Technik und Räumen
(1) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe bzw. Bereitstellung der Mietsache und endet mit ihrer vollständigen und funktionsfähigen Rückgabe am vereinbarten Ort. Angebrochene Tage werden als volle Miettage berechnet. Wochenenden und Feiertage innerhalb der Mietzeit werden nach Preisliste berechnet.
(2) Der Mieter prüft die Mietsache bei Übernahme auf Vollständigkeit und Funktion und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform an. Spätere Mängelanzeigen zu erkennbaren Mängeln sind ausgeschlossen.
(3) Der Mieter behandelt die Mietsache pfleglich, nutzt sie nur bestimmungsgemäß und beachtet die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere DGUV-, VDE- und DIN-Vorschriften). Er trägt die Verkehrssicherungspflicht am Einsatzort. Eine Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne Zustimmung der Agentur in Textform nicht zulässig. Reparaturen darf der Mieter nicht selbst vornehmen.
(4) Besondere Einsatzrisiken (z. B. Einsatz im Ausland, auf oder unter Wasser, in der Luft, im Hochgebirge, bei extremen Witterungsbedingungen) teilt der Mieter vor Übernahme in Textform mit.
(5) Der Mieter haftet für Verlust und Beschädigung der Mietsache in der Zeit von der Übergabe bis zur Rückgabe, es sei denn, er weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Gewöhnliche Abnutzung bei vertragsgemäßem Gebrauch hat er nicht zu vertreten. Ist die Mietsache über die Agentur versichert, ist die Haftung des Mieters für versicherte Schäden auf eine Selbstbeteiligung von 2.500 € je Schadensfall begrenzt, sofern der Mieter den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diebstahl aus Fahrzeugen ist nur versichert, wenn die Mietsache von außen nicht sichtbar in einem verschlossenen Fahrzeug aufbewahrt wurde. Verlust und Schäden sind der Agentur unverzüglich zu melden; bei Diebstahl ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
(6) Die Mietsache ist zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe ist für jeden angefangenen weiteren Tag die Miete nach Preisliste zu zahlen; weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen entgangener Folgevermietung, bleiben vorbehalten. Transport und Rücktransport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters, soweit nicht anders vereinbart.
(7) Gemietete Räume (z. B. Schnittplatz, Sprecherkabine) sind im übernommenen Zustand zurückzugeben. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters haftet die Agentur nur nach § 12. Fällt eine Mietsache wegen einer Störung, die die Agentur zu vertreten hat, länger als 4 Stunden aus, entfällt die Miete für diesen Tag.
(8) Die Agentur kann eine angemessene Kaution verlangen. Die Haftung der Agentur für Mängel der Mietsache richtet sich nach § 12; die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
Teil C: Datenschutz und Schlussbestimmungen
§ 18 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die Parteien beachten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur enthalten die Datenschutzhinweise unter www.bild-ton.com/datenschutz.html.
(2) Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, etwa bei der Bearbeitung von Material mit erkennbaren Personen oder bei KI-Leistungen, schließen die Parteien auf Verlangen einer Partei einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Die Einholung datenschutz- und persönlichkeitsrechtlicher Einwilligungen aufgenommener Personen obliegt dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2).
(4) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der anderen Partei, insbesondere unveröffentlichtes Material, vertraulich. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Soweit diese AGB Textform verlangen, genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere E-Mail.
(5) Die Agentur kann diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge ändern. Laufende Verträge richten sich nach der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
(6) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).